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Swiss
Lotus Team
S T A T U
T E N
§ 1 Sitz und Name
Unter dem Namen „SWISS LOTUS TEAM“ besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB
des Präsidenten. Der Verein ist nicht im Handelsregister eingetragen.
Das Vereinssignet besteht aus der Bildmarke der Lotus-Fahrzeuge
sowie einer Schweizer Flagge und einer Union Jack-Flagge.
§ 2 Zweck
Das SWISS LOTUS TEAM ist ein Automobil-Club mit dem Zweck der
Schaffung, Erhaltung und Pflege von Kontakten unter Besitzern und
Liebhabern von Lotus-Fahrzeugen und Interessierten an der Marke
Lotus in der Schweiz und im Ausland.
Das SWISS LOTUS TEAM ist vom Werk anerkannt und ist bestrebt, den
Kontakt auf offizieller Ebene (speziell zu den Importeuren) zu
wahren und die Marke Lotus gebührend zu vertreten.
Das SWISS LOTUS TEAM macht sich im Interesse der Mitglieder zur
Aufgabe:
-
Die
Veranstaltungen regelmässiger regionaler und nationaler
Zusammenkünfte zur Förderung des gegenseitigen Gespräches und
zum Austausch von Erfahrungen technischer und allgemeiner Natur
im Zusammenhang mit der Marke Lotus.
-
Die Pflege und
Erhaltung von Fahrzeugen der Marke Lotus.
-
Die
Organisation von Veranstaltungen gesellschaftlicher Natur.
-
Den Aufbau von
Kontakten zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.
-
Das SWISS
LOTUS TEAM hält seine Mitglieder zu einer
verantwortungsbewussten Fahrweise und zur Einhaltung der
Strassenverkehrsregeln ein und verurteilt hochriskantes Fahren
sowie Tempoexzesse (vgl. auch Anhang 1).
Der Verein SWISS LOTUS TEAM ist eine nicht gewinnorientierte
Organisation (NPO) und ist konfessionell sowie politisch neutral.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
-
Natürliche
Personen
-
Einzelfirmen
und juristische Personen, welche im Handelsregister eingetragen
sind
-
Ehrenmitglieder
§ 4 Aufnahme
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in das
SWISS LOTUS TEAM aufgrund des vorgängig eingereichten und vom
Antragsteller unterzeichneten Eintrittformulars. Der Vorstand ist in
seiner Entscheidung frei und kann die Aufnahme ohne weitere
Begründung verweigern. Es besteht kein Rechtsmittel gegen den
Nichtaufnahme-Entscheid an die Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied, das sich in besonderem Masse für den Club verdient
gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes an der
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 5 Austritt
Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand auf das Ende des laufenden Vereinsjahres
erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des
Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge etc.
§ 6 Ausschluss
Der Vorstand kann von sich aus oder auf schriftlichen Antrag eines
Mitgliedes ein Mitglied aus folgenden Gründen ausschliessen:
-
Bei
Nichtentrichten des Jahresbeitrages nach einmaliger Mahnung und
Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Rechnungsversand und
Mahnung können mit einfacher Post an die letzte bekannte Adresse
erfolgen.
-
Bei
Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins
Dem betroffenen Mitglied ist vorgängig das rechtliche Gehör zu
gewähren. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins. Jahresbeiträge werden für das noch laufende
Rechnungsjahr nicht zurückerstattet. Es besteht kein Rechtsmittel
gegen den Ausschluss-Entscheid an die Mitgliederversammlung.
Nach der erfolgten Einladung zur Mitgliederversammlung bis zur
Mitgliederversammlung und während der Mitgliederversammlung darf
kein Mitglied ausgeschlossen werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
-
Mitgliederversammlung
-
Vorstand
A) Mitgliederversammlung
§ 8 Kompetenzen
Der Mitgliederversammlung stehen die nachstehenden Geschäfte zur
Beschlussfassung zu:
-
Genehmigung
der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen
Mitgliederversammlungen.
-
Entgegennahme
der Jahresberichte des Vorstandes
-
Abnahme der
Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
-
Beschlussfassung über das nächste Jahresbudget des Vereins und
Festlegung des Mitgliederbeitrages
-
Wahl und
Abwahl der Vorstandsmitglieder
-
Wahl und
Abwahl des Vereinspräsidenten.
-
Ernennung von
Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
-
Anträge, die
von einem Mitglied dem Vorstand zuhanden der ordentlichen
Mitgliederversammlung eingereicht wurden.
-
Erlass von
Reglementen und Aenderung der Statuten
-
Geschäfte, die
aufgrund anderer Statutenbestimmungen dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind
-
Auflösung des
Vereins
§ 9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten
Semester zur Entgegennahme der Jahresberichte, zur Beschlussfassung
über die Jahresrechnung, das Budget sowie zur Vornahme der Wahlen in
die Vereinsorgane statt.
Der Versammlungstermin für die ordentliche Mitgliederversammlung
wird durch den Vorstand festgelegt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
einberufen, sofern dringliche Geschäfte vorliegen, deren Behandlung
und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zustehen.
Die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen kann
zudem von einem Fünftel der an der letzten Mitgliederversammlung
stimmberechtigen Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes
beim Vorstand verlangt werden. Der Vorstand hat diesfalls innert 6
Wochen eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 10 Anträge von Mitgliedern an die
Mitgliederversammlung
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind beim
Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einzureichen. Ueber verspätet eingereichte Anträge oder
Anfragen kann, sofern nicht alle Vereinsmitglieder zustimmen, kein
Beschluss gefasst werden.
§ 11 Einladungen zur Mitgliederversammlung
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter
Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden, bei
Statutenänderungen oder dem Auflösungsantrag mit Beschreibung des
Verhandlungsgegenstandes.
Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem
Versammlungstermin an die letzte, dem Verein bekannt gegebene
Adresse des Mitgliedes zuzustellen. Der Versammlungstermin wird
möglichst in der jeweils vorhergehenden Mitgliederversammlung für
das folgende Kalenderjahr festgelegt.
Die Jahresberichte, die Jahresrechnung, allfällig von dem Vorstand
vorgeschlagene Reglemente, das Budget für das folgende Geschäftsjahr,
sowie allfällige Anträge von Mitgliedern müssen erst an der
Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt gegeben und vorgelegt
werden.
§ 12 Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinspräsidenten und bei
dessen Verhinderung durch den Stellvertreter geleitet.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein
Protokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Versammlung
bestimmt.
§ 13 Stimmberechtigung
Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an
den Abstimmungen teil. Enthaltungen sind zulässig.
§ 14 Abstimmungsmodus
Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel immer offen
abgestimmt. Schriftliche Beschlussfassungen sind zulässig, sofern
alle stimmberechtigten Mitglieder abstimmen und keine Enthaltungen
vorliegen.
§ 15 Sachgeschäfte
Die Beschlussfassung erfolgt mit einem einfachem Mehr der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Enthaltungen, leere und
ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
§ 16 Wahlen
Jedes Mitglied eines Organes wird einzeln gewählt. Auf vorgängigen
Beschluss können incorpore-Wahlen vorgenommen werden. Die Wahl
erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitgliedern. Enthaltungen, leere und ungültige Stimmen werden
dabei nicht berücksichtigt.
B) Der Vorstand
§ 17 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten, dem Kassier, dem
Aktuar, dem Beisitzer und den Sektionspräsidenten. Alle Mitglieder
werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder
gewählt.
Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt
jeweils für eine Amtszeit von einem Jahr. Werden während der
Amtsdauer Neuwahlen getroffen, so erfüllen die Neugewählten die
Amtsdauer ihrer Vorgänger.
Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder
wählbar.
§ 18 Konstituierung
Der Vereinspräsident wird aus dem Kreis der von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Ist keine abweichende Stellvertretung im Rahmen der Konstitutierung
beschlossen worden, übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten der
Aktuar die Funktion als Stellvertreter.
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er
entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist für das Rechnungswesen
des Vereins verantwortlich.
Insbesondere erfüllt der Vorstand folgende Aufgaben:
-
Organisation
des Vereins-Betriebes gemäss Zweck und Aufgaben des SWISS LOTUS
TEAM.
-
Er erstellt
ein Jahresprogramm, das zu Jahresbeginn allen Mitgliedern
zugestellt wird.
-
Die
Organisation und Durchführung des jährlichen nationalen Lotus-Treffens
als wichtigsten Anlass.
-
Durchführung
und Leitung der Mitgliederversammlung.
-
Einzug und
Verwaltung der Mitgliederbeiträge durch den Kassier.
-
Information
der Mitglieder mittels "Club Magazine" und ähnlicher
Publikationen.
Der Vorstand verfügt über die durch die Budgetgenehmigung
beschlossenen Mittel. Er kann in Ausnahmefällen in eigener Kompetenz
Ueberschreitungen für einzelne Budgetpositionen beschliessen, sofern
sichergestellt ist, dass trotzdem das budgetierte Erfolgsziel
erreicht werden kann (z.b. wenn neue, nicht budgetierte Einnahmen
erzielt werden können).
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder
mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen
und dabei deren Kompetenzen festlegen.
§ 20 Vertretung des Vereins
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Vereinspräsident oder
sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes.
§ 21 Einberufung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal jährlich durch den
Vereinspräsidenten, und bei dessen Verhinderung durch seine
Stellvertreter, unter Angabe des Ortes der Sitzung sowie der
Traktanden schriftlich oder per e-mail einzuberufen, und zwar
zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin.
Auf vorherigen Zirkulationsbeschluss oder bei Anwesenheit und mit
Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann diese Einberufungsfrist
abgekürzt oder darauf verzichtet werden. Die Sitzungstermine werden
möglichst in der jeweils letzten Sitzung des Kalenderjahres für das
folgende Kalenderjahr festgelegt.
Sofern dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird,
finden die Sitzungen in Lenzburg statt, ansonsten an dem vom
Präsidenten jeweils bestimmten Ort.
Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig.
§ 22 Leitung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, und bei dessen
Verhinderung durch den Stellvertreter, geleitet.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der
nächstfolgenden Vorstandssitzung beanstandet wird.
§ 23 Teilnahme an den Sitzungen und Vertretung
Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen persönlich
teilzunehmen. Sind sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme an
einzelnen Sitzungen verhindert, so können sie sich durch ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten lassen, wobei ein bevollmächtigtes
Vorstandsmitglied nur ein verhindertes Mitglied vertreten darf.
Die Vollmacht ist dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied vor der
Sitzungseröffnung schriftlich bekannt zu geben, und die Vertretung
ist im Protokoll festzuhalten.
§ 24 Quorum für Beschlüsse und Wahlen
Für alle Beschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Gleichstand gilt derjenige Antrag als angenommen, für
den der Vorsitzende bei der Abstimmung gestimmt hat.
§ 25 Abstimmungsmodus
In der Regel wird immer offen abgestimmt. Schriftliche
Beschlussfassungen sind zulässig, sofern alle stimmberechtigten
Mitglieder abstimmen. Enthaltungen sind nicht zulässig (Stimmzwang).
§ 26 Rechnungswesen
Die Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier oder eine vom
Vorstand zu bestimmende Drittperson.
Den Vorstandsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung
und deren Belege jederzeit zu.
Es ist Aufgabe aller Vorstandsmitglieder, die Rechtmässigkeit der
Rechnungsführung und den Bestand der Mittel regelmässig zu
überprüfen und diese Ueberprüfung schriftlich nachzuweisen.
C) Die Sektionen
§ 27 Bestand
Das SLT ist in örtliche Sektionen unterteilt. Es bestehen die
Sektionen: Basel, Zürich, Ostschweiz, Bern.
§ 28 Aufgabe
Die Sektionen haben die Aufgabe, das Clubleben in Form von Anlässen
jeglicher Art und periodischen Zusammenkünften im kleineren
regionalen Rahmen zu ermöglichen.
Die Anlässe der einzelnen Sektionen sind Bestandteil des
Jahresprogramms des SLT.
Die einzelnen Sektionen des SLT haben je ein Vorstandsmitglied zum
Sektionspräsidenten, welcher für die Organisation und
Aufrechterhaltung des Clublebens innerhalb seiner Sektion
verantwortlich ist.
Die Sektionen führen keine eigenen Rechnungen und fassen keine
Beschlüsse.
§ 29 Mittelherkunft
Der Verein finanziert seine Aufwendungen aus Mitgliederbeiträgen,
Zuwendungen sowie Spenden Privater.
§ 30 Mittelverwendung
Der Verein verwendet seine Mittel für die Administration, das
Sekretariat und die Organisation von Anlässen. Der Vorstand arbeitet
ehrenamtlich. Nachgewiesene Spesen werden ersetzt. Der Vorstand kann
ein Spesenreglement erstellen.
§ 31 Haftung
Ueber den Mitgliederbeitrag hinaus haften die Mitglieder nicht für
die Schulden des Vereins.
§ 32 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 33 Statutenänderung
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung
vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von ¾
der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
§ 34 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von ¾ der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt. Die Auflösung
ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Vorstand nicht mehr
bestellt werden kann.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des
Vereins ist gemäss Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Sinne
des Vereinszweckes zu verwenden oder zweckgebunden an Organisationen
zu übertragen, die sich mit der Schaffung, Erhaltung und Pflege von
Kontakten unter Besitzern und Liebhabern von Lotus-Fahrzeugen,
englischen Sportwagen oder Breiten-Motorsport auseinandersetzen.
Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des
Vorstandes.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 1. Oktober 1978 und wurden
an der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2009 genehmigt und
treten sofort in Kraft.
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